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ENERGIEDIENSTLEISTUNGSGESETZ FORDERT ENERGIEAUDIT BIS ZUM 5.12.

Gemäß EDL-G müssen alle größeren Unternehmen bis zum 5.12.2015 ein Energieaudit gem. DIN EN 16247 durchführen. Von dieser Regelung sind mehr als 30.000 Unternehmen betroffen. B.A.U.M. sagt Ihnen, ob auch Sie dazugehören.

Gemäß EDL-G müssen alle größeren Unternehmen bis zum 5.12.2015 ein Energieaudit gem. DIN EN 16247 durchführen.

Wer ist betroffen?

Private Unternehmen:

Alle Standorte von allen Betrieben gewerblicher Art, die größer sind als "kleine mittelständige Unternehmen" (KMU).

Wird eines der folgenden Kriterien erfüllt, muss das Unternehmen ein Energieaudit bis 05.12.2015 vorweisen:

  • mehr als 250 Mitarbeiter (auch verbundene Unternehmen, wenn die Beteiligung > 25% ist)
  • Umsatz größer als 50 Mio. Euro p.a. ODER Bilanzsumme größer als 43 Mio. Euro
  • 25% der Eigentumsanteil (oder mehr) im Besitz eines "Nicht-KMU", also eines Unternehmens, dass die hier genannten Kriterien "reißt".

Öffentliche Unternehmen:

Auch Stellen der öffentlichen Verwaltung können als Unternehmen gelten, wenn sie zur Erzielung eines Leistungsaustauschs am Markt eingesetzt werden. Erforderlich ist lediglich eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit. Daher gelten auch kommunale Eigenbetriebe als Unternehmen (...) wenn sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

Ausnahmen/Einschränkungen

Ausnahmen

Ausnahmen gelten für "kleine mittelständische Unternehmen, KMU (s.o.) und Unternehmen, die bereits ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS haben.

Einschränkungen

Ein Energieaudit muss mind. 90% des Gesamtenergieverbrauchs aller Unternehmensteileberücksichtigen. Unternehmensteile können von der Betrachtung ausgenommen werden, wenn sie weniger als 10% des Gesamtenergieverbrauchs aufweisen.

Es müssen auch die Verbräuche im Transportbereich erfasst werden. Grenzüberschreitender Verkehr muss nur berücksichtigt werden, wenn dieser in Deutschland beginnt oder endet. Ausgenomen sind der Energieverbrauch zur Beförderung des eigenen Personals durch z.B. Bahn oder Flugzeug, sowie privat genutzte Dienstwagen.

Bei mehreren Standorten und gleichartige Anlagen, können ggf. Cluster gebildet werden.

Experten aus dem B.A.U.M.-Netzwerk klären für Sie folgende Fragen:

  • Ist mein Unternehmen betroffen?
  • Was muss ich bis zum 5.12.2015 tun?
  • Was kostet ein Energieaudit?
  • Kann ich damit Energiekosten sparen?
  • Erhalte ich Fördermittel?
  • Welches (alternative) System ist für mich das günstigste?
  • Welche Messtechnik muss ich anschaffen?




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