REFERENTENENTWURF FÜR DIE UMSETZUNG DER EU-BERICHTSPFLICHT
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 11. März 2016 den bereits für Januar 2016 angekündigten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) veröffentlicht. Hannah Witting von der B.A.U.M. Consult stellt die wesentlichen Punkte vor.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU sind Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) erforderlich. Die Vorgaben der EU-Richtlinie werden vorrangig in § 289 und §315 integriert. Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Punkte vor. Insgesamt hält sich der Entwurf stark an das bereits im April 2015 veröffentlichte Konzept des BMJV.
Der Gesetzgeber hat eine enge Eingrenzung der betroffenen Unternehmen vorgenommen. Als „große Unternehmen von öffentlichem Interesse" werden solche Unternehmen bezeichnet, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Bilanzsumme > 20 Mio. oder Umsatz > 40 Mio. €
- über 500 Mitarbeiter
- „kapitalmarktorientiert" im Sinne § 264d HGB
Der Entwurf des BMJV bezieht neben Aktiengesellschaften auch haftungsbeschränkte Personengesellschaften und Genossenschaften ein.
Unternehmen können auf Konzernebene berichten, Tochtergesellschaften in Deutschland sind in diesem Fall von der Berichtspflicht befreit, wenn die Inhalte des Lageberichtes der Muttergesellschaft die Vorgaben enthalten. Alternativ kann ein gesonderter Bericht innerhalb von 6 Monaten veröffentlicht werden, der die Inhalte umfasst inkl. Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers (§ 267). Erlaubt ist die Verwendung von unterschiedlichen Berichtsrahmenwerken – der Entwurf nennt explizit den Deutschen Nachhaltigkeitskodex, die Leitsätze der OECD für multinationale Unternehmen, der Standard G4 von der Global Reporting Initiative sowie das Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystem EMAS, den UN Global Compact und die VN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Bei den Unternehmen verbleibt die Prüfpflicht auf Vollständigkeit; das angewandte Rahmenwerk ist zu nennen (§289d).
Die Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung sind ab dem Geschäftsjahr 2017 zu berichten und umfassen neben der Beschreibung des Geschäftsmodells, Aspekte zu den Themen Umwelt, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Für den Aspekt Umwelt werden beispielhaft Angaben zu Treibhausgasemissionen, zum Wasserverbrauch, zur Luftverschmutzung, zur Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder zum Schutz der biologischen Vielfalt genannt. Zu den Aspekten sind jeweils Kennzahlen zu berichten, die zur Steuerung eingesetzt werden.
Weiterhin sind Konzepte, Prozesse, Ergebnisse und wesentliche Risiken zu nennen, die mit den Aspekten einhergehen und ein Diversitätskonzept im Hinblick auf die oberste Führungsebene zu kommunizieren (Inhalte: Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund, Ziele des Konzeptes, der Art und Weise seiner Umsetzung und der im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse).
Im Allgemeinen gilt ein enger Spielraum für den "comply or explain"-Ansatz (§ 289e). Fehlende Angaben sind entsprechend zu begründen.
Bisher gab es keine Informationen zu Sanktionen: Der Entwurf nennt nun Bußgelder in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro oder fünf Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres (§ 334) bei Verstößen gegen die Auflagen.
Kleine und mittlere Unternehmen sind nicht direkt vom Gesetz betroffen, könnten aber indirekt mit Forderungen von Abnehmern und Partnern konfrontiert werden. So heißt es im Vorwort „Die berichtspflichtigen Unternehmen sollen (…) bei der Vorbereitung und Durchführung der Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte, die im Verantwortungsbereich eines anderen Unternehmens in ihrer Lieferkette liegen, dessen Größenklasse angemessen berücksichtigen (A. Problem und Ziel, S. 1).
Unterm Strich bleiben noch zahlreiche offene Fragen zur Konkretisierung der Anforderungen.
Bis Mitte April 2016 konnten Stellungnahmen zum Referentenentwurf eingereicht werden. Das Gesetz soll bis Dezember dieses Jahres verabschiedet werden.
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